§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 15.09.1976 in 77746 Schutterwald – Langhurst gegründete
Verein trägt den Namen:
“ Sportgemeinschaft Langhurst e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 77746 Schutterwald.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das für ihn zuständige Vereinsregister beim
Amtgericht Freiburg in 79098 Freiburg eingetragen.
§ 2. Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich und somit unentgeltlich ausgeübt.
Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand (siehe § 7) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
eine entgeltliche Vergütung von Vereinsämtern durch Zahlung einer Aufwandspauschale
bis zum Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EstG („Ehrenamtspauschale“) beschließen.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein führt:
a. aktive Mitglieder über 18 Jahre
b. aktive Mitglieder unter 18 Jahren
c. passive Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
3. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden,
wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
Nach dem Ende einer Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Verein.
Alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind
vorher zu erfüllen.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich zwei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres an ein Vorstandsmitglied erfolgen.
Im Besitz des Austretenden befindlichen Vereinseigentum sind mit der Abmeldung
abzugeben.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
c. wegen groben unsportlichen Verhaltens.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu bieten, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
5. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Sie muss schriftlich undbinnen 2 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Beiträge sind beweglich und
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Zusatzbeiträge in Abteilungen zur Deckung von Übungsleiter- oder Materialkosten können ohne
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung durch den Gesamtvorstand festgelegt werden.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6. Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des
Vereins zu richten.
3. Stimmberechtigt im Rahmen der Mitgliederversammlung sind volljährige Mitglieder.
§ 7. Verwaltung und Geschäftsführung
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
1. und 2. Vorsitzende*r
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne eines gesetzlichen Vertreters.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt
.
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
Geschäftsführendem Vorstand (1. und 2. Vorsitzende*r)
Schriftführer*in
Kassenwart*in
Mitgliederverwalter*in
Drei Bereichsleiter*innen (Jugend, Fitness, Ballsport)
Beisitzer*innen
Der Gesamtvorstand ist nicht geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er nimmt lediglich die Funktionen wahr,
die ihm nachfolgend nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind
3. Die Abteilungsleiter aus jedem Bereich wählen ihren Bereichsleiter,
der im Gesamtvorstand vertreten ist.
4. Der Gesamtvorstand hat, so oft er dies für notwendig erachtet, eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
Auf Antrag von drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist binnen acht
Tagen eine ordentliche Sitzung einzuberufen.
5. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden,
bei Verhinderung die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
Jede Beschlussfassung ist im jeweiligen Sitzungsprotokoll festzuhalten.
6. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann vom Gesamtvorstand
ein Vertreter ernannt werden. Scheidet mehr als die Hälfte des Gesamtvorstandes
aus, ist innerhalb von 14 Tagen von der Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl herbeizuführen.
7. Der Gesamtvorstand trifft alle erforderlichen Entscheidungen für den laufenden operativen Vereinsbetrieb außerhalb der gesetzlichen Vertretung,
soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Ihm obliegt auch die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
Über jede Sitzung und Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.
8. Bei der Mitgliederversammlung ist ein mündlicher Bericht und die Jahresabrechnung
vorzulegen.
§ 8. Kassenprüfung
1. Der geschäftsführende Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass am Ende jedes Geschäftsjahres eine Inventur
vorgenommen sowie eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung in einfacher Form erstellt wird.
Letztere ist durch zwei Kassenprüfer*innen zu prüfen.
2. Die Kassenprüfer*innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
3. Das Ergebnis der Prüfung ist in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 9 Mitgliederversammlung und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich zu Beginn eines Geschäftsjahres statt.
Hierfür ist eine Tagesordnung aufzustellen, die folgende Tagesordnungspunkte enthalten muss:
a. Jahres- und Geschäftsbericht des Gesamtvorstands
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung der Vorstandschaft
e. Wünsche und Anträge
2. Die Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Kalenderjahrs statt. Sie wird spätestens zwei Wochen
vor dem Termin im Amtsblatt Schutterwald, über die Homepage des Vereins sowie über die Abteilungen angekündigt.
Auswärtige Mitglieder werden per E-Mail oder schriftlich informiert.
Im Falle von außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4. Die Neuwahl der Mitglieder*innen des Gesamtvorstands erfolgt alle 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
5. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung sind die Stimmen von dreiviertel aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12. Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das
Amtsgericht Offenburg in Kraft!
Diese Satzung beruht auf der
Originalsatzung vom 25. November 1978.
Genehmigt durch das Amtgericht Offenburg, 5. Januar 1979 durch Rechtspfleger Feicke
Inklusive zweier Satzungsänderungen:
Satzungsänderung vom 24. November 1979.
Genehmigt durch das Amtsgericht Offenburg, 15. Januar 1980 durch Rechtspfleger Feicke
Satzungsänderung vom 10. Januar 1981.
Genehmigt durch das Amtsgericht Offenburg, 7. Dezember 1981 durch Rechtspfleger Feicke
Satzungsänderung vom 26. Oktober 2010.
Genehmigt durch das Amtsgericht Offenburg, 23. Dezember 2010 durch Rechtspfleger Harter
Satzungsänderung vom 2. Juli 2021.
Genehmigt durch das Amtsgericht Freiburg am 31.August 2021 durch Rechtspfleger Tenzel
Die Originalsatzung sowie die beiden Satzungsänderungen sind jederzeit beim
1. Vorsitzenden einzusehen!