§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 15.09.1976 in 77746 Schutterwald – Langhurst gegründete
Verein trägt den Namen:
“ Sportgemeinschaft Langhurst e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 77746 Schutterwald – Langhurst.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das für ihn zuständige Vereinsregister beim
Amtgericht in 77654 Offenburg eingetragen.
§ 2. Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann der
Vorstand eine Vergütung von Vereinsämtern im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich durch Zahlung einer Aufwandspauschale nach §3 Nr. 26a
EstG beschließen.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein führt: aktive Mitglieder über 18 Jahre
jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
3. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden,
wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
Nach dem Ende einer Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Verein.
Alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind
vorher zu erfüllen.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich zwei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres an ein Vorstandsmitglied erfolgen.
Im Besitz des Austretenden befindlichen Vereinseigentum sind mit der Abmeldung
abzugeben.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu bieten, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und
binnen 2 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
Der Beitrag ist beweglich und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6. Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des
Vereins zu richten.
3. Stimmberechtigt im Rahmen der Mitgliederversammlung sind volljährige Mitglieder.
§ 7. Verwaltung und Geschäftsführung
1. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind:
Der 1. und 2. Vorsitzende
Der erste und zweite Vorsitzende sind allein Vertretungsberechtigt.
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Mitgliederverwalter
den 3 Bereichsleitern (Jugend, Fitness, Ballsport)
und den Beisitzern.
Die Abteilungsleiter aus jedem Bereich wählen ihren Bereichsleiter,
der im Gesamtvorstand vertreten ist.
3. Der Gesamtvorstand hat, so oft er dies für notwendig erachtet, eine ordentliche
Sitzung abzuhalten.
Auf Antrag von drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist binnen acht
Tagen eine ordentliche Sitzung einzuberufen.
4. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden.
Jede Beschlussfassung ist im jeweiligen Sitzungsprotokoll festzuhalten.
5. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann vom Gesamtvorstand
ein Vertreter ernannt werden. Scheidet mehr als die Hälfte des Gesamtvorstandes
aus, ist innerhalb von 14 Tagen von der Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl herbeizuführen.
6. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Gesamtvorstandes.
Er trifft die erforderlichen Entscheidungen, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
Über jede Sitzung und Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu
fertigen.
Bei der Mitgliederversammlung ist ein mündlicher Bericht und die Jahresabrechnung
vorzulegen.
§ 8. Kassenprüfung
1. Der Geschäftsführende Vorstand hat am Ende jedes Geschäftsjahres eine
Inventur vorzunehmen sowie eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
in einfacher Form aufzustellen.
Diese ist durch zwei Rechnungsprüfer, die alljährlich von der Generalversammlung
gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen,
zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist in der folgenden Mitgliederversammlung
bekannt zugeben.
§ 9 Mitgliederversammlung und Wahlen
1. Die Generalversammlung findet alljährlich zu Beginn eines
Geschäftsjahres statt. Hierfür ist eine Tagesordnung aufzustellen, die
folgende Tagesordnungspunkte enthalten muss:
1. Jahres und Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung der Vorstandschaft
5. Anträge und Aussprache
2. Die Generalversammlung muss zwei Wochen zuvor in ortsüblicher Form
angekündigt werden.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
3. Die Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie Schriftführer, Kassenwart
und Beisitzer erfolgt alle 2 Jahre.
Die Bereichsleiter werden jährlich gewählt.
Die Kassenprüfer werden ebenfalls jährlich gewählt.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung sind die Stimmen von dreiviertel aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12. Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das
Amtsgericht Offenburg in Kraft!
Diese Satzung beruht auf der
Originalsatzung vom 25. November 1978.
Genehmigt durch das Amtgericht Offenburg, 5. Januar 1979 durch Rechtspfleger Feicke
Inklusive zweier Satzungsänderungen:
Satzungsänderung vom 24. November 1979.
Genehmigt durch das Amtsgericht Offenburg, 15. Januar 1980 durch Rechtspfleger Feicke
Satzungsänderung vom 10. Januar 1981.
Genehmigt durch das Amtsgericht Offenburg, 7. Dezember 1981 durch Rechtspfleger Feicke
Satzungsänderung vom 26. Oktober 2010.
Genehmigt durch das Amtsgericht Offenburg, 23. Dezember 2010 durch Rechtspfleger Harter
Die Originalsatzung sowie die beiden Satzungsänderungen sind jederzeit beim
1. Vorsitzenden einzusehen!